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Über uns

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I Allgemeine Geschäftsbedingungen

II Besondere Bestimmungen für die Nutzung von segma-Softwareprodukten

III Besondere Bestimmungen für die segma-Beratung

segma-AGBs (zum Download)

I Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Umfang und Geltungsbereich

1.1 Die segma Service Engineering & Management Aktiengesellschaft (nachfolgend segma AG genannt) erbringt ihre Dienste ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.

1.2 Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitig schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung der segma AG oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Kunden maßgebend.

1.3 Unterlagen, z.B. Abbildungen, Leistungsangaben in Prospekten und Datenblättern enthalten keine Zusicherungen von Eigenschaften, sondern Leistungsbeschreibungen. Abweichungen, die durch inzwischen eingetretenen technischen Fortschritt begründet und gerechtfertigt sind, behält sich die segma AG auch nach Bestätigung des Auftrags vor.

1.4 An Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die segma AG Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nur nach der vorherigen Zustimmung der segma AG zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht an die segma AG erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen die segma AG zuverlässigerweise Lieferung und Leistung übertragen hat.

2. Eigentumsvorbehalt

Die Waren und Softwareprodukte bleiben das Eigentum der segma AG bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen und Ansprüche, deren Umfang von der segma AG bei Vertragsabschluss festgestellt und dem Kunden mitgeteilt wird. Vorher ist die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung untersagt. Bei Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang tritt der Kunde seine Forderungen gegen den Erwerber an die segma AG ab. Falls das Eigentum der segma AG durch Verbindung mit einer anderen Sache erlischt, erwirbt sie anteiliges Eigentum an der neuen Sache. Etwaige Kosten für Interventionen trägt der Kunde.

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei an die segma AG oder eines ihrer Konten innerhalb von vier Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten.

3.2 Für Aufträge mit einem Gesamtwert über Euro 25.000,- sind bei Auftragserteilung 30% als Anzahlung zuzüglich anteiliger Umsatzsteuer zinslos zu leisten.

3.3 Kommt der Kunde mit Zahlung in Verzug, behält sich die segma AG unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte Jahreszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vor.

3.4 Verschlechtert sich die Zahlungsfähigkeit des Kunden im Zeitraum zwischen dem Zugang der Auftragsbestätigung und der Lieferung oder wird der segma AG nachträglich bekannt, dass gegen die Zahlungsfähigkeit des Kunden Bedenken bestehen, ist die segma AG berechtigt, Zahlungen vor Eintritt des vereinbarten Zahlungstermins zu verlangen, ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder vom Vertrag zurückzutreten.

4. Frist für Lieferungen oder Leistungen

4.1 Hinsichtlich der Frist für Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang der vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus.

4.2 Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.

4.3 Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Ausführung von Dienstleistungen innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.

4.4 Bei Nichteinhaltung der Frist kann der Kunde - sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung ein Schaden erwachsen ist - eine Verzugsentschädigung für jede volle Woche der Verspätung von 0,5 % bis zur Höhe von 5 % vom Wert des jeweiligen Teils der Lieferungen oder Leistungen verlangen.

4.5 Entschädigungsansprüche, die über die vorgenannte Grenze in Höhe von 5 % hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

4.6 Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer der segma AG gesetzten Frist bleibt unberührt.

4.7 Treten Ereignisse ein, die die segma AG an der Lieferung hindern, wie höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen, Krieg, Versandsperren, Eingriffe staatlicher Behörden oder ähnliche Umstände, die die segma AG nicht zu vertreten hat, so entfällt die Lieferpflicht für die Dauer des Bestehens des Hinderungsgrundes. Die segma AG ist in diesem Fall auch berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadenersatzansprüche gegen die segma AG zu.

5. Gefahrenübergang

5.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Sendung (auch Teilsendung) zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

5.2 Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über. Die segma AG verpflichtet sich jedoch, auf Wunsch und Kosten des Kunden, diese von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

5.3 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der vom Kunden bereitgestellten Sachen trägt der Kunde.

6. Dienstleistung, Aufstellung und Montagen

Für jede Art von Dienstleistungen, Aufstellungen und Montagen gelten soweit schriftlich nicht anders vereinbart folgende Bestimmungen:

6.1 Verzögert sich die Ausführung der Dienstleistung, die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände am Einsatzort ohne Verschulden der segma AG, so hat der Kunde die Kosten für Wartezeit und weitere erforderliche Anfahrten des Personals zu tragen.

6.2 Den Dienstleistern, Aufstellern oder dem Montagepersonal ist die Arbeitszeit und das verbrauchte Material vom Kunden oder dessen Beauftragten nach bestem Wissen bei Vorlage des Arbeits- und Materialnachweises zu bescheinigen. Die Fertigmeldung erfolgt in Schriftform durch die Dienstleister, Aufsteller oder das Montagepersonal vor Verlassen des Aufstellungsortes und ist vom Kunden oder dessen Beauftragten bei Vorlage durch Unterschrift zu bestätigen. Für Entwicklung oder Anpassung von Software gelten zusätzlich die Bedingungen des Abschnitts II.

6.3 Verlangt die segma AG nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von 2 Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.

7. Entgegennahme

7.1 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen.

7.2 Teillieferungen sind anzunehmen.

8. Haftung und Mängel

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählen, haftet die segma AG wie folgt:

8.1 Alle Leistungen sind nach Wahl der segma AG unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 6 Monaten - vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergangs liegenden Umstandes, insbesondere wegen mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss der segma AG unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Unverlangt an die segma AG eingesandte Waren können nicht entgegengenommen werden.

8.2 Der Kunde hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

8.3 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde der segma AG die nach ihrem billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist die segma AG von der Mängelhaftung frei.

8.4 Wenn die segma AG eine ihr gestattete angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Kunde die Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) oder die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.

8.5 Das Recht des Kunden, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt vom Zeitpunkt der Rüge an in 12 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so kann die segma AG mit dem Kunden eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.

8.6 Bei seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Änderungen oder Schäden aufgrund nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

8.7 Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 3 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.

8.8 Die Gewährleistungsfristen gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.

8.9 Weitere Ansprüche des Kunden gegen die segma AG und ihre Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

8.10 Die vorausgegangenen Ziffern gelten entsprechend für solche Ansprüche des Kunden auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch vor oder nach Vertragsabschluss liegende Vorschläge oder Beratung oder Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

8.11 Sofern die segma AG Bedenken hinsichtlich der Güte und Eignung der ihr vom Kunden zur Durchführung eines Werkes oder einer Dienstleistung zur Verfügung gestellten Sachen haben, behält sich die segma AG vor, die Durchführung des Werkes oder der Dienstleistung oder die Übernahme jeglicher Haftung abzulehnen, sofern ihren Bedenken vom Kunden nicht Rechnung getragen wird.

9. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

Wird der segma AG oder dem Kunden die jeweils obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit folgender Maßgabe:

9.1 Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden der segma AG zurückzuführen, so ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich genutzt werden kann.

9.2 Schadensersatzansprüche des Kunden, die über die genannte Grenze von 10 % hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

9.3 Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb der segma AG erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der segma AG das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will die segma AG von diesem Recht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ergebnisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

10. Haftung wegen der Verletzung von Schutzrechten

10.1 Macht ein Dritter Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten (im folgenden Schutzrechte) durch die von der segma AG gelieferten Produkte und Leistungen gegenüber dem Kunden geltend und wird die Nutzung der Produkte hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so wird die segma AG nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder die Produkte so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im wesentlichen dennoch den vereinbarten Spezifikationen entsprechen oder den Kunden von Lizenzgebühren für die Benutzung der Produkte gegenüber dem Dritten freistellen. Ist dies der segma AG zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, hat sie das Produkt gegen Erstattung der entrichteten Vergütung zurückzunehmen. Für die Nutzung des Produktes kann die segma AG vom Kunden angemessenen Wertersatz verlangen.

10.2 Voraussetzungen für die Haftung der segma AG nach Ziffer 10.1 sind, dass der Kunde die segma AG von Ansprüchen Dritter wegen einer Schutzrechtverletzung unverzüglich schriftlich verständigt, die behauptete Verletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen, nur im Einvernehmen der segma AG führt. Stellt der Kunde die Nutzung des Produktes aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der Schutzrechtverletzung nicht verbunden ist.

10.3 Soweit der Kunde selbst die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, sind die Ansprüche gegen die segma AG nach Ziffer 10.1 ausgeschlossen. Gleiches gilt, soweit die Schutzrechtverletzung auf speziellen Vorgaben des Kunden beruht, durch eine von der segma AG nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Kunden verändert oder zusammen mit den von der segma AG gelieferten Produkten eingesetzt wird.

10.4 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter werden ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt jedoch unberührt.

11. Sonstige Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Kunden entsprechend.

12. Zahlung und Gerichtsstand

12.1 Zahlungsort ist München.

12.2 Bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten wird München als ausschließlicher Gerichtsort vereinbart, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

12.3 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

13. Verbindlichkeit des Vertrages

13.1 Die Bedingungen des Kunden, die mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für die segma AG auch dann unverbindlich, wenn sie ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat.

13.2 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Der Kunde ist verpflichtet, sich im Geschäftsverkehr in Fach- und Vertragsangelegenheiten an die im Vertrag genannten Stellen zu wenden. Im Zweifel ist zuständig:

segma AG
Dompfaffweg 6
82152 Planegg
Tel: 089-7479 2180
Fax: 089-7479 2184

14.2 An Verpflichtungen aus Verträgen, die auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossen werden, sind auch die Rechtsnachfolger der Kunden gebunden.


II Besondere Bestimmungen für die Nutzung von segma-Softwareprodukten

15. Überlassung von Softwareprodukten und der dazugehörigen Dokumentation

15.1 Dem Kunden steht das nicht ausschließliche Recht zu, das ihm gemäß Systemübersicht überlassene Programm im Rahmen der dort vereinbarten Leistungsmerkmalen bzw. Lizenzen zu nutzen. Der Kunde wird zeitlich unbegrenzt dafür sorgen, dass die Programme und Programmunterlagen einschließlich der Vervielfältigungen auch in bearbeiteten erweiterten oder geänderten Fassungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der segma AG Dritten nicht bekannt werden. Der Kunde wird nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der segma AG Programme und Programmunterlagen vervielfältigen oder Programme ändern. Er wird die Programme nicht zurückentwickeln (reverse engineering) oder -übersetzen und keine Programmteile herauslösen. Er wird alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke nicht entfernen. Bei erlaubter Vervielfältigung wird er sie unverändert mitvervielfältigen, alle Kopien mit einer fortlaufenden Nummer versehen, aus der auch die Programm-Seriennummern zu entnehmen sind und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen führen, die die segma AG auf Wunsch einsehen kann.

15.2 Sofern es sich bei der Software um Eigenprodukte des segma AG handelt, räumt die segma AG dem Kunden das zeitlich nicht begrenzte und nicht übertragbare Recht ein, die Softwareprodukte (im folgenden Software genannt) gemäß diesen Bestimmungen auf der hierfür vorgesehenen Hardware zu nutzen. Die segma AG liefert dem Kunden je ein Exemplar der zur Software gehörenden Dokumentation. Der Kunde hat nicht das Recht, die Software und die Dokumentation zu ändern. Ferner darf er die Software und die Dokumentation nicht vervielfältigen. Soweit auf dem Datenträger nicht ausgeschlossen darf er jedoch bis zu drei Datensicherungskopien der Software erstellen.

15.3 Der Kunde nimmt die Software selbst in Betrieb. Dabei wird er von der segma AG auf Wunsch gegen besonderes Entgelt unterstützt.

15.4 Programme werden dem Kunden entweder gegen Einmalzahlung oder gegen laufendes Entgelt zur Nutzung überlassen. Das Vertragsverhältnis über die Programmüberlassung kann schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende der im Vertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer.

15.5 Die Software und die Dokumentation enthalten Geschäftsgeheimnisse der segma AG und/oder deren Zulieferer; sie sind urheberrechtlich geschützt. Der Kunde wird dieses beachten, insbesondere Copyright-Vermerke nicht löschen.

15.6 Der Kunde wird Software und Dokumentation ohne Zustimmung der segma AG Dritten nicht zugänglich machen.

16. Softwaregewährleistung

16.1 Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die von der segma AG generierte Software; für die über die segma AG bezogene Software anderer Hersteller gelten ausschließlich deren Bestimmungen.

16.2 Die segma AG leistet Gewähr, dass gelieferte Datenträger frei von Material- und Herstellerfehlern sind und die zur Software gehörende Dokumentation ordnungsgemäß erstellt wurde. Die Erfüllung dieser Gewährleistung erfolgt durch Ersatzlieferung.

16.3 Für Softwarefehler, d.h. Abweichungen von der jeweiligen Produktbeschreibung, die trotz Beachtung der Dokumentation auftreten, leistet die segma AG nach ihrer Wahl wie folgt Gewähr:
a) durch Lieferung einer korrigierten Software (neuer Produktausgabestand), oder
b) Neulieferung (neue Produktversion)
Die Fehlerfreigabe erfolgt nach Wahl der segma AG auf der Kundenanlage oder bei der segma AG. Die Einsendung der Datenträger mit der fehlerhaften Software erfolgt durch den Kunden.
Die Fehlerbeseitigung setzt voraus, dass es sich um einen reproduzierbaren, in der jeweils letzten, dem Kunden gelieferten Produktversion auftretenden Fehler handelt. Hat der Kunde die Software über Schnittstellen erweitert, leistet die segma AG bis zur Schnittstelle Gewähr. In solchen Fällen ist der Nachweis, dass der Fehler in der von der segma AG gelieferten Software liegt, vom Kunden zu erbringen. Der Kunde stellt der segma AG alle bei ihm vorhandenen, für die Fehlerbeseitigung notwendigen Unterlagen und Informationen unentgeltlich zur Verfügung. Er stellt darüber hinaus die Hard- und Software für die benötigte Arbeitszeit unentgeltlich zur Verfügung und ist dafür verantwortlich, dass eine zügige Durchführung der Arbeiten möglich ist. Er trifft insbesondere die betrieblich und gesetzlich erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und hat für die Durchführung der Arbeiten erforderliche Betriebsgegenstände herzustellen und geeignetes Personal unentgeltlich bereitzustellen.
Kann der Fehler nicht kurzfristig beseitigt werden, stellt die segma AG eine Zwischenlösung zur Umgehung des Fehlers bereit, sofern dies bei angemessenem Aufwand möglich ist und der Kunde wegen des Fehlers unaufschiebbare Arbeiten nicht mehr bestreiten kann.

16.4 Die Gewährleistung beträgt 6 Monate und beginnt mit der Lieferung an den bzw. Übergabe oder Inbetriebnahme beim Kunden.

16.5 Ist für die Programmüberlassung ein gesondert, laufend zu zahlender Preis vereinbart, dauert die Pflicht zur Beseitigung eines Programmfehlers bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses über die Programmüberlassung. Gelingt die Beseitigung eines Programmfehlers nicht innerhalb einer angemessenen Frist, bleibt das Recht des Kunden zur vorzeitigen Kündigung unberührt.

16.6 Ist für das Programm auch ein Pflegepreis vereinbart worden, dauert diese Pflicht bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses über die Programmpflege. Das Vertragsverhältnis über die Programmpflege kann schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende der im Vertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Gelingt die Beseitigung eines Programmfehlers nicht innerhalb einer angemessenen Frist, bleibt das Recht des Kunden zur vorzeitigen Kündigung unberührt.

16.7 Gelingt die Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder kann der Fehler nicht in einer dem Kunden zumutbaren Weise umgangen werden, kann der Kunde die Herabsetzung des Kaufpreises / Nutzungsentgeltes oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

16.8 Bei Verlust oder Beschädigung von Daten oder Datenmaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten.

16.9 Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht z.B. wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

17. Beendigung

Falls der Kunde eine wesentliche, die Software betreffende Bestimmung dieser Bedingungen nicht erfüllt, hat die segma AG nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Die gelieferte Software und Dokumentation einschließlich der Datensicherungskopien sind in diesem Falle unverzüglich und unaufgefordert vollständig zurückzugeben. Darüber hinaus sind Software und Dokumentation zu löschen, soweit sie in Hardware gespeichert sind. Diese Regelungen gelten entsprechend für die Quellsprache der Software, wenn sie überlassen wurde. Die segma AG behält sich einen Schadensersatzanspruch vor.


III Besondere Bestimmungen für die segma-Beratung

Die segma AG geht im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit bei Beratungsprojekten von folgenden Bestimmungen aus:

18. Verfügbarkeit von Ressourcen vor Ort:

18.1 Der Kunde stellt den Mitarbeitern der segma AG ausreichende Räumlichkeiten zur Verfügung, falls Arbeiten vor Ort für einen optimalen Input und Know-how-Transfer zum Kunden notwendig sind.

18.2 Der Kunde unterstützt die am Projekt beteiligten Mitarbeiter und fördert die kooperative Zusammenarbeit. Insbesondere unterstützt er die Teilnahme seiner Mitarbeiter an gemeinsamen Projektsitzungen und die Zurverfügungstellung von Terminen für Interviews, etc. Gegebenenfalls sorgt er für eine frühzeitige Einbeziehung der Personalvertretung bzw. des Betriebsrates.

18.3 Der Kunde sorgt für die Bereitstellung und Gewährung von Einsicht in die für die Projektbearbeitung notwendigen Unterlagen, Dokumente, etc.

18.4 Die segma AG übernimmt keine Haftung für mangelhafte Leistungen oder Verzug, wenn der Kunde die Verfügbarkeit der in § 18.1-18.3 aufgeführten Ressourcen nicht sicherstellt. Der Kunde trägt die der segma AG dadurch entstandenen Kosten.

19. Haftung

Bezüglich der Haftung gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen I, insbesondere die §§ 8-11.

20. Geheimhaltung, Datenschutz

20.1 Die segma AG verpflichtet sich, über alle im Rahmen der Projektbearbeitung übertragenen Aufgaben anvertrauten und bekannt gewordenen Interna der Kunden strengstes Stillschweigen zu bewahren.
Diese Verpflichtung gilt auch über das Ende der jeweiligen Vertragsdauer hinaus, es sei denn, dass der Kunde eine Weitergabe von vertraulichen Informationen ausdrücklich gestattet oder dass Tatsachen anderweitig bekannt sind.

20.2 Die segma AG darf weder Kopien noch Aufzeichnungen von Unterlagen für andere Zwecke als der Durchführung des Auftrages anfertigen.

20.3 Die segma AG verwahrt alle an sie übergebenen Geschäfts- und Betriebsunterlagen sorgfältig, schützt diese vor Einsichtnahme Dritter und gibt diese jederzeit auf Verlangen an den/ die Auftraggeber zurück.

20.4 Der segma AG steht weder an den Akten noch an ihren Arbeitsergebnissen ein Zurückbehaltungsrecht zu.

20.5 Die segma AG verpflichtet sich, die Einhaltung der oben angeführten Geheimhaltungsvereinbarungen auch bei ihren Mitarbeitern und gegebenenfalls Kooperationspartnern oder Unterauftragnehmern sicherzustellen.

20.6 Der Kunde und die segma AG dürfen die im Zusammenhang mit dem Auftrag anfallenden personenbezogenen Daten nicht ohne Zustimmung speichern oder weitergeben.

20.7 Die segma AG und der Kunde dürfen entsprechend des Bundesdatenschutzgesetzes keine geschützten, personenbezogenen Daten unbefugt zu einem anderen, als dem zur jeweiligen, rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck verarbeiten, bekanntgeben, zugänglich machen oder sonst nutzen.

21. Vergütung

21.1 Alle Honorare verstehen sich jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

21.2 Sofern nicht anders vereinbart, werden die Reisekosten der segma AG gesondert und ohne Aufschlag, je nach Anfall abgerechnet.

22. Beendigung

Falls der Kunde eine wesentliche, die Beratung betreffende Bestimmung dieser Bedingungen nicht erfüllt, hat die segma AG nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Die gelieferten Dokumente sind in diesem Falle unverzüglich und unaufgefordert vollständig zurückzugeben. Darüber hinaus sind elektronisch gespeicherte Ergebnisse zu löschen. Die segma AG behält sich einen Schadensersatzanspruch vor.